top of page
2022-02-Refugio-Bildwelt-23.jpg

Asyl & Gesundheit

Recht auf Asyl 

Bei dem Recht auf Asyl handelt es sich um ein grundlegendes Menschenrecht, welches in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948, Art. 14) verankert wurde.

Die Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als jede Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht nehmen will“ (Art. 1A Abs. 2 GFK).

Das Recht auf Asyl ist seit 1949 als Grundrecht im Deutschen Grundgesetz (Art. 16 Abs 2 GG) festgehalten. Nach dem sogenannten „Asylkompromiss“ im Jahr 1993 wurde Art. 16a GG eingefügt, der das Grundrecht auf Asyl stark einschränkte, indem bspw. kein Asylrecht genießen kann, wer aus einem „sicheren Herkunftsland“ kommt oder über einen „sicheren Drittstaat“ nach Deutschland eingereist ist.

Die seit 2014 geltende Dublin-III-Verordnung regelt innerhalb der Europäischen Union, welcher Mitgliedsstaat für die Bearbeitung eines gestellten Asylantrags gilt. Die Dublin-Verordnungen verfolgen das Ziel, dass derjenige Mitgliedsstaat, in welchem ein Flüchtling erstmals europäisches Territorium betritt, für das Asylverfahren zuständig sein soll. Weiterwanderungen und Mehrfachanträge in der Europäischen Union sollen so verhindert werden. Die Dublin-III-Verordnung gilt als wesentliche Ursache für die Abschottungspolitik der EU.

Asylverfahren

Es kann bis zu mehreren Jahren dauern, bis eine endgültige Entscheidung im Asylverfahren getroffen wird. Für die Dauer des Asylverfahrens erhalten die Antragsstellenden eine „Aufenthaltsgestattung“.

Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden die Asylbewerber*innen zunächst zu ihrem Fluchtweg befragt (zwecks Überprüfung der Zulässigkeit des Asylantrags gemäß Dublin-Verordnung). Anschließend oder im Rahmen eines weiteren Interviews haben die Antragsstellenden die Möglichkeit, ihre individuellen Fluchtgründe vorzutragen. Die Anhörung findet in einer der Außenstellen des BAMF statt.

Sehr viele Asylanträge werden abgelehnt. Es folgt für die nicht als asylberechtigt anerkannten Flüchtlinge ein Leben mit einer „Duldung“. Das bedeutet, dass sie nicht wissen, ob sie abgeschoben werden oder ob sie in Deutschland bleiben können.

Für eine Erläuterung über die Bandbreite existierender Aufenthaltsstatus in Deutschland siehe hier:

Recht auf Gesundheit

Die BRD hat sich durch mehrere völker- und europarechtliche Konventionen (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948, Art. 25; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2007, Art. 35; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Art. 12; Europäische Sozialcharta, Art. 11) verpflichtet, allen Menschen, die auf ihrem Staatsgebiet leben, das Recht auf den Schutz ihrer Gesundheit und entsprechend hinreichende Gesundheitsleitungen zu gewähren.

Mit der Anerkennung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dabei „Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ (Art. 21) auch in Deutschland rechtsverbindlich verboten.

Auch Geflüchtete haben also nach internationaler Gesetzgebung einen Rechtsanspruch auf angemessene Gesundheitsversorgung. 

Besonderer Schutz für vulnerable Personengruppen

Besonders vulnerablen Geflüchteten wird über die allgemeinen Rechte auf Asyl und Gesundheit hinaus ein spezieller Versorgungsbedarf zugesprochen – diesen erkennt auch das europäische Asylrecht an. 

So fordern die neuen EU-Richtlinien des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems von allen europäischen Mitgliedsstaaten, die besonderen Bedürfnisse u.a. von „Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben“ (vgl. Art. 21 Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl 2013 L 180/96.) zu berücksichtigen.

Deutschland muss demnach sicherstellen, dass diese Personen „die Behandlung – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung – erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist“ (Art. 21 Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl 2013 L 180/96.).

Zugleich verpflichtet das Völkerrecht – insbesondere das UN-Antifolterabkommen – die BRD zu einem besonderen Schutz von Folteropfern: Menschen, die durch Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen Schaden erlitten haben, sollen demnach „medizinische und psychologische ebenso wie rechtliche und soziale Leistungen“ erhalten, die ihnen eine „so vollständige Rehabilitation wie möglich“ gewährleisten (General Comment No.3 des UN-Committee against Torture zur Implementierung von Art. 14 in den Mitgliedsstaaten).

bottom of page